Gasheizung – neue Pflichten für Eigentümer

Die Gasknappheit ist nach wie vor ein aktuelles Thema. Daher möchte der Bundesrat durch neue Maßnahmen Gas einsparen. In Kraft getreten sind die Verordnungen bereits seit dem 1. September und dem 1. Oktober. Was müssen Eigentümer bei Heizungsanlagen beachten? Was bedeuten die Verordnungen für Eigentümer?

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Dieses Jahr sind zwei neue Energieeinsparverordnungen in Kraft getreten: Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (kurz EnSimiMaV) am 1. Oktober 2022 und die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (kurz EnSikuMaV) am 1. September 2022. Diese bringen einige Pflichten für private Immobilienbesitzer mit sich.

Was bedeutet die EnSimiMaV für Eigentümer?

Diese Verordnung gilt erst einmal für zwei Jahre. Private Haushalte, die mit Gas heizen, haben die Aufgabe, jährlich eine Überprüfung der Heizanlage vorzunehmen. Damit sollen niedrige Vorlauftemperaturen sowie nächtliche Absenkungen der Temperatur eingestellt werden.

Wer eine größere Immobilie besitzt und über eine zentrale Wärmeversorgung mit Erdgas heizt, muss die Anlage hydraulisch abgleichen. Das Ziel: Die Heizung soll effizienter arbeiten, indem das Wasser optimal im Heizkörper verteilt wird. Wer mit einer ungesteuerten und ineffizienten Heizungspumpe, die mit Erdgas betrieben wird, heizt, ist verpflichtet diese auszutauschen.

Was bedeutet die EnSikuMaV für Eigentümer?

Diese Verordnung gilt erst einmal für sechs Monate und ist für Eigentümer, die vermieten, gedacht. Sie schreibt vor, dass Klauseln in Wohnungsmietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur beim Heizen der Mietwohnung vorsehen, vorübergehend ungültig sind. Aber das entbindet die Mieter nicht, Schimmel und andere Schäden in der Wohnung durch pflichtbewusstes und gutes Lüftungs- und Heizverhalten zu vermeiden.

Weiterhin gilt, dass private Bade- und Schwimmbecken im Innen- wie im Außenbereich nicht mehr mithilfe von Strom oder Gas beheizt werden dürfen. Doch wie üblich bestätigen Ausnahmen die Regel: Ist es für therapeutische Zwecke notwendig, ist es weiterhin gestattet.

Gasversorger und Eigentümer von größeren Wohnimmobilien haben die Pflicht, ihre Mieter und Kunden rechtzeitig über den zu erwartenden Energieverbrauch zu informieren. Das schließt auch die Kosten und Einsparmöglichkeiten mit ein.

Das Ziel der Verordnungen

Das freiwillige Energiesparziel der Europäischen Union (EU) soll übertroffen werden. Die EU möchte den Gasverbrauch um 15 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch der vergangenen fünf Jahre bis Ende März 2023 reduzieren. Das Bundeswirtschaftsministerium gibt zudem an, dass aktuell circa 20 Prozent Gas eingespart werden müssen, damit eine Gasmangellage vermieden wird.

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Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © ginasander/Depositphotos.com

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